Warum die gewünschte Kommunikation vor der Rezeptur geklärt werden sollte

16.08.2026

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Health Claims und Produktentwicklung: 

Warum die gewünschte Kommunikation vor der Rezeptur geklärt werden sollte

Erst wenn Aussage, beanspruchter Stoff, Verwendungsbedingung, Produktmatrix, Verzehrsmenge und Laufzeit zusammenpassen, trägt die Rezeptur die geplante Kommunikation. Wer Claims erst am fertigen Artwork prüft, verwechselt Textfreigabe mit Produktentwicklung.

 

Zusammenfassung für Entscheider: 

Die gewünschte Kommunikation muss vor der Rezepturentscheidung feststehen, weil sie konkrete Anforderungen an Stoffidentität, Mindestgehalt, Bezugsmenge, Darreichungsform und begleitende Kennzeichnung auslöst. Maßgeblich ist nicht allein, ob ein ähnlicher Satz im EU-Register erscheint. Zu prüfen sind der zugelassene Stoff-Wirkungs-Bezug, sämtliche Verwendungsbedingungen, die tatsächlich verzehrte Produktform, die analytisch belastbare Menge über die vorgesehene Laufzeit und das Gesamtbild aus Produktname, Gestaltung und Werbung. Eine freigabefähige Entwicklung verbindet Claim, Rezeptur, Spezifikation, Stabilitätskonzept und Kommunikationsmittel in demselben Versionsstand.


Der Claim ist ein Teil des Produktbriefings

In vielen Projekten wird die Wirkkommunikation zunächst als Aufgabe von Marketing und Artwork behandelt. Die Rezeptur entsteht parallel: Produktentwicklung optimiert Geschmack, Prozess und Kosten, Einkauf qualifiziert Rohstoffe, Regulatory Affairs erhält kurz vor Druckfreigabe die gewünschten Aussagen. Genau an dieser Stelle zeigt sich häufig, dass eine attraktive Positionierung keinen zulässigen Claim findet oder dass die bereits festgelegte Rezeptur dessen Bedingungen nicht erfüllt.

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfasst nicht nur ausdrücklich formulierte Versprechen. Ein Claim kann auch durch Bilder, Symbole, Produktnamen oder eine Gesamtaufmachung vermittelt werden. Nährwertbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn sie im Anhang der Verordnung vorgesehen sind und ihre Bedingungen erfüllen. Gesundheitsbezogene Angaben benötigen grundsätzlich eine Zulassung; allgemeine Regeln wie das Irreführungsverbot, die wissenschaftliche Absicherung und die Verständlichkeit gelten zusätzlich. [1] Die erste Entwicklungsfrage lautet deshalb nicht: „Welchen Satz können wir auf die Vorderseite schreiben?“ Sie lautet: „Welche ernährungsbezogene oder gesundheitliche Aussage soll das konkrete Produkt in welchem Verwendungskontext tragen?“

Das EU-Register ist dafür ein wesentliches Arbeitsinstrument, aber keine Freigabeautomatik. Es weist zugelassene und nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben, Verwendungsbedingungen, Einschränkungen und die jeweils maßgeblichen Rechtsakte aus; die zugelassenen allgemeinen Funktionsclaims stehen insbesondere in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012. [2] Ein Suchtreffer beantwortet noch nicht, ob der beanspruchte Stoff in der konkreten Spezifikation vorliegt, ob die erforderliche Menge erreicht wird und ob die geplante Formulierung in ihrer Bedeutung beim zugelassenen Zusammenhang bleibt.

Diese Unterscheidung ist geschäftlich relevant. Ein Kommunikationskonzept kann auf „Energie“, „Immunsystem“ oder „Regeneration“ zielen und dennoch zu sehr unterschiedlichen Rezepturen führen. Die frühe Claim-Entscheidung übersetzt ein breites Nutzenfeld in einen rechtlich und technisch definierten Produktkorridor. Sie kann ebenso ergeben, dass die gewünschte Botschaft für die vorgesehene Matrix nicht belastbar realisierbar ist. Diese negative Entscheidung ist kein Scheitern von Regulatory Affairs, sondern verhindert, dass ein kommerzielles Konzept mit einer später nicht nutzbaren Rezeptur finanziert wird.

Eine zugelassene Aussage erzeugt eine messbare Rezepturanforderung

Viele zugelassene Health Claims für Vitamine und Mineralstoffe setzen voraus, dass das Lebensmittel mindestens die Bedingungen für die nährwertbezogene Angabe „Quelle von“ erfüllt. Ob diese Schwelle erreicht wird, hängt bei allgemeinen Lebensmitteln von der Bezugsgröße ab. Die Lebensmittelinformationsverordnung nennt als allgemeine Orientierung 15 Prozent des Nährstoffbezugswerts je 100 Gramm oder 100 Milliliter für andere Produkte als Getränke, 7,5 Prozent je 100 Milliliter für Getränke oder 15 Prozent je Portion, wenn die Packung nur eine einzige Portion enthält. Sie regelt zugleich die Nährwertdeklaration und die Angabe freiwillig herausgestellter Nährstoffe. [3]

Damit ist die Aussage nicht von der Matrix zu trennen. Derselbe Vitamin-C-Gehalt kann in einem Shot, einem 500-Milliliter-Getränk, einem Pulver zur Rekonstitution und einem Nahrungsergänzungsmittel unterschiedlich zu beurteilen und zu deklarieren sein. Auch die Verzehrform ist relevant: Die Claims-Verordnung stellt auf das verzehrfertige Lebensmittel nach den Anweisungen des Herstellers und auf eine vernünftigerweise zu erwartende Verzehrsmenge ab. [1] Verdünnungsfaktor, Portionsdefinition und Verzehrempfehlung sind daher keine nachgelagerten Textdetails, sondern Eingangsgrößen der Formulierung.

Soll ein allgemeines Lebensmittel gezielt mit Vitaminen oder Mineralstoffen angereichert werden, um einen Claim zu ermöglichen, öffnet sich zusätzlich die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 mit ihren zulässigen Stoffen und Verbindungen. Für Nahrungsergänzungsmittel gelten die produktspezifischen Regeln der Richtlinie 2002/46/EG. [4] Die Kommunikationsentscheidung kann damit Stoffform, Dosierung, Produktkategorie, Pflichtangaben und nationale Risikobewertung zugleich beeinflussen. Ein preisgünstiger Rohstoff ist kein geeigneter Ersatz, wenn seine chemische Form nicht zugelassen, seine Spezifikation unzureichend oder seine Stabilität in der gewählten Matrix nicht belegt ist.

Die rechtliche Mindestschwelle ist zudem nicht automatisch eine robuste Herstellvorgabe. Rohstoffschwankungen, Prozessverluste, Wechselwirkungen mit der Matrix und Abbau während der Lagerung können dazu führen, dass ein Produkt bei Abfüllung rechnerisch auslobungsfähig erscheint, die Schwelle später aber unterschreitet. Die Kommissionsleitlinie zur behördlichen Konformitätskontrolle deklarierter Nährstoffwerte behandelt bei Claim-Grenzen die maßgebliche Mindest- oder Höchstgrenze und berücksichtigt auf der kritischen Seite grundsätzlich nur die Messunsicherheit. [5] Für die Entwicklung folgt daraus fachlich: Der Sollwert benötigt eine begründete Reserve, die nicht pauschal gewählt, sondern aus Rohstoffdaten, Prozessversuchen, Analytik, Verpackung und Laufzeit abgeleitet wird.

Das ist mehr als ein Laborproblem. Ein hoher Sicherheitszuschlag kann Geschmack, Farbe, Löslichkeit und Kosten verändern oder bei einzelnen Nährstoffen die sichere und marktbezogene Dosierung infrage stellen. Ein knapper Zuschlag erhöht dagegen das Risiko, dass die Claim-Bedingung innerhalb der Laufzeit nicht mehr nachweisbar ist. Die tragfähige Rezeptur liegt zwischen diesen Polen und muss sowohl die Mindestanforderung der Kommunikation als auch die obere Sicherheits- und Qualitätsgrenze beherrschen.

Wortlaut, Aussagegegenstand und Gesamtbild müssen zusammenpassen

Zugelassene Claims dürfen sprachlich angepasst werden, solange ihre Bedeutung für Verbraucherinnen und Verbraucher gleich bleibt. Diese Flexibilität ist jedoch keine Erlaubnis, den wissenschaftlich bewerteten Zusammenhang zu erweitern. Die Leitlinien der Kommission zu Artikel 10 stellen außerdem klar, dass allgemeine Verweise auf Gesundheit oder Wohlbefinden nur zusammen mit einer passenden spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe verwendet werden dürfen. Die vorgeschriebenen Begleitinformationen – darunter der Hinweis auf ausgewogene Ernährung und gesunde Lebensweise sowie Menge und Verzehrmuster für die behauptete Wirkung – gehören ebenfalls in die Kommunikationsplanung. [6]

Besonders fehleranfällig ist die Verschiebung des Aussagegegenstands. Ist ein Claim für Vitamin D zugelassen, darf die Gestaltung nicht den Eindruck erzeugen, ein gleichzeitig hervorgehobener Pflanzenextrakt oder das Produkt als Ganzes bewirke denselben Effekt. Ein Sternchen löst diese Zuordnungsfrage nicht zuverlässig. Der deutsche Arbeitskreis lebensmittelchemischer Sachverständiger hat für entsprechende Aufmachungen ausdrücklich festgehalten, dass die Wirkung weder anderen Inhaltsstoffen ohne passende Zulassung noch mittelbar dem gesamten Lebensmittel zugeschrieben werden darf. [7] Diese Behördenauffassung ist kein neuer Claim-Tatbestand, zeigt aber, wie das unionsrechtliche Verbot in der Vollzugspraxis auf Produktname, Bildwelt und räumliche Zuordnung angewendet wird.

Für ein funktionales Getränk mit Vitamin B6 und einem prominent benannten Pflanzenextrakt kann daher Folgendes gelten: Gesicherter Rechtsstand ist, dass die zugelassene Wirkung nur unter ihren Verwendungsbedingungen und bezogen auf den dafür zugelassenen Stoff kommuniziert werden darf. Unternehmensangaben des Rohstofflieferanten wie „traditionell für Balance eingesetzt“, ein Marketing-Dossier oder erfolgreiche Anwendungen in anderen Märkten belegen keine EU-Zulassung. Fachliche Einordnung von Food Essentials ist, dass bereits das Front-of-Pack-Konzept verworfen oder neu geordnet werden sollte, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher die ausgelobte Wirkung voraussichtlich dem Extrakt oder der Gesamtformel zurechnen würden. Eine formal richtige Fußnote kann ein widersprüchliches Hauptsignal nicht heilen.

Botanicals sind seit dem EuGH-Urteil kein Raum für pauschale Übergangsannahmen

Pflanzenbezogene Aussagen werden in Entwicklungsbriefings weiterhin häufig mit dem Hinweis versehen, sie seien „on hold“ und deshalb verwendbar. Diese Verkürzung ist spätestens seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Novel Nutriology nicht belastbar. Der Gerichtshof stellte 2025 fest, dass gesundheitsbezogene Angaben zu botanischen Stoffen derzeit grundsätzlich nicht zur Bewerbung eines Lebensmittels verwendet werden dürfen, solange die Kommission ihre Prüfung nicht abgeschlossen und sie nicht in die Listen zugelassener Angaben aufgenommen hat – es sei denn, die konkrete Verwendung ist von einer Übergangsregelung erfasst. [8]

Für die Praxis bedeutet das weder, dass jede pflanzenbezogene Kommunikation automatisch unzulässig ist, noch dass die bloße Aufnahme einer Aussage in eine On-hold-Liste genügt. Erforderlich ist eine dokumentierte Prüfung der konkreten Aussage, ihrer Vorgeschichte, der anwendbaren Übergangsvorschrift, des Zielmarkts und des Gesamtbilds. Produktentwicklung darf für einen botanischen Leitclaim deshalb nicht einfach jene Extraktmenge übernehmen, die ein Lieferant empfiehlt. Wenn die rechtliche Grundlage der beabsichtigten Aussage fehlt, erzeugt eine höhere Dosierung keinen besseren Claim, sondern möglicherweise nur zusätzliche Kosten, sensorische Probleme und Abgrenzungsrisiken.

Die Freigabe muss Verpackung, Shop und Fachkommunikation erfassen

Claims leben nicht nur auf dem Etikett. Produktdetailseiten, Marktplatztexte, bezahlte Anzeigen, Newsletter, Präsentationen, Messeunterlagen, Influencer-Briefings und Materialien für Vertriebspartner können kommerzielle Kommunikation sein. Der EuGH hat entschieden, dass die Claims-Verordnung auch eine kommerzielle Mitteilung erfasst, die ausschließlich an Angehörige der Gesundheitsberufe gerichtet ist, wenn das beworbene Lebensmittel für Endverbraucher bestimmt ist. [9] Eine fachlich formulierte Verkaufsunterlage ist daher nicht allein wegen ihres Adressatenkreises außerhalb des Claim-Regimes.

Die sinnvollste Freigabeeinheit ist folglich ein Claim-Set, nicht ein einzelnes Artwork. Dieses Set ordnet jede Aussage dem beanspruchten Stoff, der zulässigen Bedeutung, den Verwendungsbedingungen und den erforderlichen Begleitangaben zu. Es benennt außerdem, für welche Medien und Märkte die Freigabe gilt. Produktname, Kurzclaim, Langfassung, Bildsprache und Verzehrhinweis müssen dasselbe Wirkversprechen ergeben. Ändert Marketing später „trägt zu einer normalen Funktion bei“ in „aktiviert“ oder wird aus der stoffbezogenen Aussage ein Nutzen des Gesamtprodukts, ist nicht nur der Text geändert; der freigegebene Bedeutungsumfang kann verlassen sein.

Deutschland und Österreich wenden für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben denselben unionsrechtlichen Kern an. Das österreichische Gesundheitsministerium verweist neben den Rechtsakten ausdrücklich auf Umsetzungshinweise und Empfehlungen zur sprachlichen Flexibilität. [10] Das beseitigt jedoch nicht die Notwendigkeit, nationale Vollzugspraxis, Sprache und Gesamtaufmachung im Zielmarkt mitzudenken. Die Schweiz ist erst recht keine automatische Erweiterung einer EU-Freigabe. Dort stehen zulässige nährwertbezogene Angaben und gesundheitsbezogene Angaben in den Anhängen 13 und 14 der Lebensmittelinformationsverordnung; nicht gelistete Health Claims benötigen eine Bewilligung des BLV. Die Schweizer Behörde betont zudem, dass EU-On-hold-Claims in der Schweiz keinen besonderen Status besitzen. [11]

Ein „DACH-Claim“ sollte deshalb nicht als einheitlicher Datensatz ohne Länderentscheidung geführt werden. Gemeinsame Bestandteile können Stoffidentität, Analytik und Stabilitätsdaten sein. Rechtsgrundlage, Wortlaut, Pflichtbegleitung, Sprache und Medienfreigabe müssen je Markt eindeutig zugeordnet bleiben.

Die Claim-Freigabe braucht denselben Versionsstand wie die Rezeptur

Eine belastbare Produktakte verbindet den freigegebenen Claim mit der tatsächlich hergestellten Rezeptur, den maßgeblichen Rohstoffspezifikationen, dem Herstellprozess, der deklarierten Verzehrsmenge, dem Stabilitätsnachweis und den betroffenen Kommunikationsmitteln. Entscheidend ist nicht, möglichst viele Dokumente abzulegen. Entscheidend ist, dass jede Freigabe erkennen lässt, welche Annahmen sie trägt und welche Änderungen sie wieder öffnen.

Wird die Vitaminquelle gewechselt, die Überdosierung reduziert, die Portionsgröße verändert, das Pulver stärker verdünnt oder die Laufzeit verlängert, muss die Claim-Bewertung erneut gegen den Produktstand geprüft werden. Dasselbe gilt bei einer neuen Front-of-Pack-Hierarchie, einem zusätzlichen Pflanzenextrakt oder einem geänderten Produktnamen. Ein Change Control, das nur Rezeptur und Spezifikation vergleicht, aber den freigegebenen Aussagegegenstand nicht erfasst, übersieht einen wesentlichen Teil der Verkehrsfähigkeit.

Der vorhergehende Fachartikel zur Produktkategorie hat gezeigt, warum Darreichungsform, Dosierung, Zweckbestimmung und Kommunikation gemeinsam über den regulatorischen Rahmen entscheiden. Bei Health Claims wird diese Verbindung operativ: Die Kommunikation setzt eine messbare Produktspezifikation, und die Produktspezifikation begrenzt, was tatsächlich gesagt werden darf.

Fazit

Claims vor der Rezeptur zu klären bedeutet nicht, Marketing die Produktentwicklung diktieren zu lassen. Es bedeutet, das gewünschte Nutzenversprechen rechtzeitig in rechtliche, technologische und analytische Anforderungen zu übersetzen. Erst dann lässt sich entscheiden, ob der Claim zur Kategorie und Matrix passt, welche Stoffform und Menge benötigt werden, welche Reserve bis zum Laufzeitende tragfähig ist und welche Kommunikation auf Verpackung und weiteren Kanälen freigegeben werden kann.

Ein später Artwork-Check kann Schreibfehler, Pflichtangaben und einzelne Formulierungen korrigieren. Er kann aber keine fehlende Zulassungsgrundlage, ungeeignete Matrix oder instabile Rezeptur reparieren. Food Essentials unterstützt Unternehmen dabei, Claim-Strategie, Rezepturentwicklung, Nachweiskonzept und Kommunikationsfreigabe in einen gemeinsamen Entwicklungsstand zu überführen.

Wenn gewünschte Wirkkommunikation, Rohstoffkonzept und Produktformat noch nicht belastbar zusammenpassen, kann Food Essentials in einer fokussierten Claims- und Rezepturprüfung die zulässigen Aussagekorridore, kritischen Rezepturparameter und erforderlichen Nachweise vor der nächsten Entwicklungsrunde strukturieren.

Ich wünsche Ihnen einen schönen Sonntag, Ihr Andreas Gebhart

 

Quellenverzeichnis

Alle Quellen geprüft am 14. August 2026.

  1. VO (EG) 1924/2006, Art. 1–10 und 12–14 sowie Anhang.
  2. VO (EU) 432/2012, Art. 1–2 und Anhang sowie Europäische Kommission: EU Register of Health Claims.
  3. VO (EU) 1169/2011, Art. 7, 30–34 und 36 sowie Anhang XIII.
  4. VO (EG) 1925/2006, Art. 3–8 sowie Anhänge I–III und RL 2002/46/EG, Art. 2–6 sowie Anhänge I–II.
  5. Europäische Kommission: Leitlinie zu Toleranzen bei deklarierten Nährwerten.
  6. Durchführungsbeschluss 2013/63/EU, Anhang.
  7. ALS/ALTS, Beschluss 2023/92/03.
  8. EuGH, C-386/23, Novel Nutriology.
  9. EuGH, C-19/15, Innova Vital.
  10. BMSGPK Österreich: Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln.
  11. LIV, Art. 29–35 sowie Anhänge 13–14 sowie BLV: Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der fachlichen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind das konkrete Produkt, die vollständige Kommunikation, der Zielmarkt und die zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften. Bild: KI-generiert.

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