HAD-Pflanzenzubereitungen: Einspruch im EU-Parlament gescheitert

08.10.2026

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Teaser: Der Einspruch gegen den Kommissionsentwurf zu bestimmten Zubereitungen mit Hydroxyanthracen-Derivaten (HAD) aus Rhabarber, Sennes und Faulbaum hat im Europäischen Parlament die erforderliche Mehrheit verfehlt. Damit ist der Entwurf parlamentarisch nicht gestoppt. Geltendes Recht wird er jedoch erst nach formaler Annahme und Veröffentlichung.

Relevant ist das vor allem für Hersteller und Markeninhaber von Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Botanical-Produkten sowie für Lohnhersteller, Importeure und Extraktanbieter, die die genannten Pflanzenteile als Lebensmittelzutaten einsetzen oder vertreiben. Arzneimittel sind von dieser Einordnung nicht erfasst.

 

Mehr Ja- als Nein-Stimmen reichten nicht

Für den ENVI-Entschließungsantrag B10-0465/2026 stimmten am 8. Oktober 282 Abgeordnete, 259 dagegen, 23 enthielten sich. Der Antrag wurde dennoch abgelehnt, weil für diesen Einspruch die Mehrheit aller Mitglieder des Europäischen Parlaments erforderlich war [1].

Das Ergebnis ändert Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 noch nicht. Es beseitigt jedoch das parlamentarische Hindernis für D099926/03. Nach Abschluss des Prüfverfahrens kann die Kommission den Entwurf annehmen, sofern kein anderer wirksamer Einspruch vorliegt [2]. Erst Annahme und Veröffentlichung schaffen den neuen Rechtsakt.

Welche Pflanzenzubereitungen betroffen wären

D099926/03 würde HAD-haltige Zubereitungen aus der Rinde von Rhamnus frangula oder Rhamnus purshiana, aus Blättern oder Früchten von Cassia senna sowie aus Wurzel oder Rhizom von Rheum palmatum, Rheum officinale und deren Hybriden von Teil C in Teil A des Anhangs III verschieben. Entscheidend sind Art, Pflanzenteil, Zubereitung und HAD-Gehalt; ein pauschales Lebensmittelverbot für Rhabarber, Sennes oder Faulbaum wäre falsch [3].

Nach einer Annahme träte die Verordnung am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Rechtmäßig zuvor vermarktete Lebensmittel dürften zwölf Monate auf dem Markt bleiben. Später hergestellte oder erstmals vermarktete Ware erfasst diese Regel nicht [3].

Der derzeitige Rechts- und Wissensstand

Bis zur Veröffentlichung einer neuen Verordnung stehen die genannten Zubereitungen weiterhin in Teil C unter Unionsprüfung; Teil A erfasst unter anderem Aloe-Emodin, Emodin, Danthron und HAD-haltige Aloe-Blatt-Zubereitungen [4]. Teil C ist keine positive Zulassung. Die Nichtigerklärung in der Rechtssache T-302/21 ist wegen des anhängigen Rechtsmittels C-48/25 P derzeit noch nicht wirksam [5].

EFSA konnte die Sicherheit anhand der eingereichten Daten nicht feststellen: Negative Genotoxizitätsstudien betrafen Zubereitungen mit niedrigen HAD-Konzentrationen, während ein in vivo genotoxischer Bestandteil die Bedenken nicht ausräumte [6]. Die im Einspruch formulierten Einwände gegen eine vollständige Einordnung in Teil A fanden im Plenum keine ausreichende Mehrheit.

Was NEM-Unternehmen jetzt prüfen sollten

Unternehmen sollten die Amtsblattveröffentlichung beobachten und nicht erst dann mit der Bestandsaufnahme beginnen. Spezifikationen müssen botanische Identität, Pflanzenteil, Extraktionsverfahren, Standardisierung, HAD-Profil und Analytik eindeutig abbilden. Chargenstatus und Datum des erstmaligen Inverkehrbringens werden für die Übergangsregel entscheidend. Alternativen erfordern mehr als „HAD-frei“: Auch Zusammensetzung, Funktion, Claims, Novel-Food-Status und nationale botanische Bewertung können sich ändern. Ein vorsorglicher Rückruf allein aufgrund der Parlamentsabstimmung folgt daraus nicht.

Ihr Andreas Gebhart

 

Quellen

Alle Quellen zuletzt geprüft und abgerufen am 8. Oktober 2026.

  1. Europäisches Parlament: Abstimmungsergebnis vom 08.10.2026, Punkt 2.
  2. Beschluss 1999/468/EG, Art. 5a Abs. 3 Buchst. b–d.
  3. EU-Kommission, Entwurf D099926/03: Art. 1–3, 14.07.2026.
  4. VO (EG) Nr. 1925/2006, Art. 8 und Anhang III; VO (EU) 2021/468, Art. 1.
  5. EuG, T-302/21; Rechtsmittel C-48/25 P; Satzung des Gerichtshofs, Art. 60.
  6. EFSA: Gutachten zu HAD-haltigen Zubereitungen, EFSA Journal 22(5), e8766, 20.03.2024.



 

Hinweis: Diese Meldung dient der fachlichen Einordnung und ersetzt keine rechtliche, toxikologische, analytische oder produktspezifische Einzelfallprüfung. Bild: KI-generiert

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