EFSA kann Sicherheit eines Heimchenpulvers nicht feststellen
02.10.2026
Teaser: Die EFSA kann die Sicherheit eines neu beantragten, sprühgetrockneten Pulvers aus Acheta domesticus unter den vorgesehenen Verwendungen nicht feststellen. Ausschlaggebend sind keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen Heimchen als Lebensmittel. Das Dossier zeigt vielmehr, wie Prozessführung, Kontaktmaterialien, Chargenstreuung und Spezifikation über die Bewertbarkeit eines Novel Foods entscheiden.
Ein produktbezogenes Votum, kein Urteil über Heimchen
Die EFSA hat am 25. September ihr Gutachten zu einem sprühgetrockneten Pulver aus der Hausgrille Acheta domesticus veröffentlicht. Das Produkt war als Lebensmittel und als Zutat für verschiedene Lebensmittel der Allgemeinbevölkerung vorgesehen. Das zuständige Panel kam zu dem Ergebnis, dass die Sicherheit bei den beantragten Verwendungen und Einsatzmengen anhand der vorgelegten Daten nicht festgestellt werden kann [1].
Die Reichweite dieses Ergebnisses ist eng. Bewertet wurde das im Antrag beschriebene Produkt aus einem konkreten Herstellverfahren. Andere Formen von Acheta domesticus sind bereits in der Unionsliste zugelassen, darunter gefrorene, getrocknete und pulverförmige Formen sowie ein teilweise entfettetes Pulver [2]. Das neue Gutachten hebt diese Zulassungen nicht auf. Ebenso wenig ist es eine formale Ablehnung des neuen Antrags: Nach der wissenschaftlichen Bewertung entscheiden Kommission und Mitgliedstaaten über die Zulassung [3].
Pilotprozess und Spezifikation greifen nicht zusammen
Die EFSA beschreibt den Pilotprozess als hinreichend detailliert, sieht aber mögliche Beiträge zu Kreuzkontaminationen und zur Streuung mikrobiologischer Werte. Zwischen den untersuchten Chargen schwankten die aeroben mesophilen Gesamtkeimzahlen deutlich; teilweise wurden erhöhte Werte für präsumtive Bacillus cereus, Hefen und Schimmelpilze gemessen. Hinzu kamen Mineralölkohlenwasserstoffe aus der aromatischen Fraktion, bei denen das Panel Sicherheitsbedenken feststellte, sowie Phthalate. Wegen unvollständiger Angaben zu den Kontaktmaterialien ließ sich die Quelle der Phthalate nicht bestimmen [1].
Damit liegt der entscheidende Mangel nicht in einem einzelnen Analysewert. Die vorgeschlagenen Spezifikationsgrenzen bildeten die tatsächliche Chargenvariabilität aus Sicht der EFSA nicht ausreichend ab und konnten die Produktsicherheit deshalb nicht absichern [1]. Eine Spezifikation wird im Zulassungsdossier nur tragfähig, wenn Prozessbeschreibung, repräsentative Chargendaten, Kontaminantenkontrolle und analytische Grenzwerte dieselbe industrielle Realität beschreiben.
Was der Fall für neue Zutaten bedeutet
Für Entwickler neuer Protein- und Fermentationszutaten ist das Gutachten auch jenseits von Insekten relevant. Pilotchargen müssen nicht nur genug Material für Analytik und Anwendungstests liefern. Sie müssen aus einem Prozess stammen, dessen kritische Schritte, Kontaktmaterialien, Fremdvergabe und Hygieneführung nachvollziehbar sind. Werden Sprühtrocknung oder andere Prozessstufen extern durchgeführt, gehören Schnittstellen und Verantwortlichkeiten in dieselbe Ursachen- und Datenkette wie die eigene Produktion.
Auch für Einkauf und Rohstofffreigabe ist der bloße Artenname zu grob. Ein bereits zugelassenes Lebensmittel aus Acheta domesticus trägt nicht automatisch jedes Pulver derselben Art. Lieferberechtigung, Herstellidentität, zugelassene Form, Spezifikation, Verwendungsbedingungen und Kennzeichnung müssen zum konkreten Handelsprodukt passen [2]. Das gilt entsprechend für andere Novel Foods, bei denen Organismus oder Ausgangsstoff bekannt erscheinen, das bewertete Produkt aber durch Aufarbeitung, Konzentration oder Prozessführung definiert wird.
Ihr Andreas Gebhart
Quellen
Alle Quellen zuletzt geprüft und abgerufen am 1. Oktober 2026.
- EFSA NDA Panel: Safety of Acheta domesticus spray-dried powder as a Novel Food, veröffentlicht am 25.09.2026.
- DVO (EU) 2022/188 und DVO (EU) 2023/5, Einträge und Verwendungsbedingungen für Acheta domesticus sowie teilweise entfettetes Pulver.
- VO (EU) 2015/2283, Art. 10–12.
Hinweis: Diese Meldung dient der fachlichen Einordnung und ersetzt keine rechtliche, mikrobiologische, chemische oder produktspezifische Einzelfallprüfung. Bild: KI-generiert
Von der ersten Idee bis zur Markteinführung.
