Schweizer Vorgaben, Mikrobiom-Innovation und Ingredient-Konsolidierung

31.07.2026

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Neuigkeiten heute:

Schweizer Vorgaben, Mikrobiom-Innovation und Ingredient-Konsolidierung

 

Was sich ab 1. August in der Schweiz ändert – und welche Signale von EFSA und Tate & Lyle jetzt relevant sind

 

In der Schweiz treten zum 1. August zahlreiche Detailänderungen im Lebensmittelrecht in Kraft. Gleichzeitig bringt eine neue EFSA-Stellungnahme einen lebenden Mikrobiom-Rohstoff im europäischen Novel-Food-Verfahren voran. Und bei Tate & Lyle haben die Aktionäre der geplanten Übernahme durch Ingredion mit großer Mehrheit zugestimmt. Was Hersteller, Handel, Produktentwicklung und Regulatory jetzt wissen sollten.

 

Zusammenfassung für Entscheider

Die unmittelbarste Aufgabe liegt im Schweizer Markt: Ab 1. August ändern sich unter anderem Rückstandshöchstgehalte, Vorgaben für Aromen und Zusatzstoffe sowie Anforderungen an Lebensmittelkontaktmaterialien. Die Übergangsfristen sind nicht einheitlich. Unternehmen sollten deshalb nicht nur ihre Rezepturen, sondern auch Rohstoffspezifikationen, Lieferantenerklärungen, Verpackungsunterlagen und Abverkaufsregeln artikelgenau prüfen.

Für die Produktentwicklung ist die Veröffentlichung einer EFSA-Stellungnahme zu Anaerobutyricum soehngenii CH106 interessant. Der lebende, gefriergetrocknete Mikroorganismus ist für Nahrungsergänzungsmittel für Erwachsene vorgesehen. Die wissenschaftliche Bewertung ist jedoch noch keine EU-Zulassung und eröffnet auch keine gesundheitsbezogene Kommunikation.

Bei Tate & Lyle ist die geplante Übernahme durch Ingredion einen formalen Schritt weiter. Der Vollzug wird weiterhin erst für die zweite Jahreshälfte 2027 erwartet und steht unter Bedingungen. Für Kunden ist deshalb derzeit vor allem ein strukturiertes Lieferanten- und Portfoliomonitoring sinnvoll.

 

Schweiz: Viele Detailänderungen, aber keine einheitliche Übergangslogik

Am 1. August 2026 treten mehrere revidierte Anhänge des Schweizer Lebensmittelrechts in Kraft. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) nennt unter anderem rund 830 geänderte Rückstandshöchstgehalte für Pflanzenschutzmittel; etwa 600 davon werden strenger. Die Werte werden damit an den Stand der Europäischen Union angeglichen. Für diese Änderungen gilt laut BLV eine Übergangsfrist von sechs Monaten.[1]

Bei Aromen werden drei weitere Stoffe zugelassen, darunter Naringenin. Im Zusatzstoffrecht kommt fermentativ mit Yarrowia lipolytica hergestelltes Rebaudiosid M als E 960b hinzu. Gleichzeitig werden Anwendungen einzelner Verdickungs- und Stabilisierungsstoffe in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder gestrichen oder enger gefasst. Außerdem wird Kaliumsorbat in nicht wärmebehandelten pflanzlichen Mousse-Produkten mit einer Höchstmenge von 500 Milligramm pro Kilogramm zugelassen. Für viele dieser Änderungen endet die Übergangsfrist am 31. Juli 2027.[1]

Auch Verpackung und Prozessdokumentation sind betroffen. Für Lebensmittelkontaktmaterialien werden sechs weitere Stoffe in die Positivliste aufgenommen. Die Revision präzisiert zudem Anforderungen an Konformitätsprüfungen und an die gute Herstellungspraxis beziehungsweise Qualitätssicherung bei Recyclingverfahren. Die Übergangsregel beträgt hier grundsätzlich ein Jahr; für Bisphenol A wurden bestehende Übergangsbestimmungen angepasst.[1]

Praktische Bedeutung

Für grenzüberschreitend eingesetzte Rezepturen reicht die Feststellung „EU-konform“ nicht aus. Maßgeblich bleiben die jeweils aktuellen Schweizer Fassungen der Verordnung über Pflanzenschutzmittelrückstände, der Zusatzstoffverordnung, der Aromenverordnung und der Bedarfsgegenständeverordnung.[2][3][4][5] Hersteller und Importeure sollten deshalb eine Delta-Matrix je Artikel anlegen: betroffener Rohstoff oder Packstoff, alter und neuer Grenz- beziehungsweise Höchstwert, Lieferantennachweis, Umstellungsdatum und zulässiger Abverkauf. Besonders bei langen Mindesthaltbarkeiten muss die Übergangsfrist mit Produktions- und Lagerbeständen abgeglichen werden.

 

Mikrobiom-Rohstoff: EFSA veröffentlicht Stellungnahme zu Anaerobutyricum soehngenii CH106

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat am 28. Juli 2026 ihre wissenschaftliche Stellungnahme zum Novel-Food-Antrag für Anaerobutyricum soehngenii CH106 veröffentlicht.[6] Nach den Antragsunterlagen von Caelus Pharmaceuticals B.V. handelt es sich um ein durch Fermentation erzeugtes, gefriergetrocknetes Pulver mit lebenden Zellen. Vorgesehen ist der Einsatz in Nahrungsergänzungsmitteln für Erwachsene mit einer maximalen Tagesaufnahme von 9 × 109 AFU. Diese Produkt- und Sicherheitsangaben stammen aus dem Antrag des Unternehmens.[7]

Neu und bemerkenswert ist weniger die Darreichungsform als die Art des Organismus. CH106 steht für eine Generation strain-spezifisch bewerteter Mikrobiom-Bakterien, deren Entwicklung deutlich über die Auswahl klassischer Joghurt- oder Milchsäurekulturen hinausgeht. Für Rohstoffentwickler bedeutet das: Identität auf Stammebene, Herstellungsverfahren, Genomstabilität, Antibiotikaresistenz, Toxikologie und eine belastbare Quantifizierung lebensfähiger Zellen müssen als zusammenhängendes Dossier entwickelt werden.

Noch keine Marktzulassung und keine Claim-Freigabe

Die EFSA-Stellungnahme ist ein wichtiger Verfahrensschritt, aber noch keine Zulassung. Erst eine entsprechende Entscheidung der Europäischen Kommission und die Aufnahme in die Unionsliste würden das Novel Food zu den dort festgelegten Verwendungsbedingungen verkehrsfähig machen.[8] Daraus folgt ebenso wenig eine Erlaubnis für gesundheitsbezogene Angaben. Produktpositionierung, Bezeichnung und Claims müssen daher getrennt von der Novel-Food-Sicherheitsbewertung geplant werden.

Für potenzielle Anwender sind zudem sehr praktische Fragen früh zu klären: Wie stabil bleiben die lebenden Zellen bei Sauerstoff- und Feuchteexposition? Welche Überdosierung ist bis zum Ende der Haltbarkeit notwendig? Welches analytische Verfahren wird für Freigabe und Stabilitätsprüfung akzeptiert? Und lassen sich mögliche Schutzfristen für die Antragsdaten mit dem geplanten Markteintritt vereinbaren?

 

Ingredion/Tate & Lyle: Aktionäre stimmen zu, Vollzug bleibt langfristig

Die Aktionäre von Tate & Lyle haben der empfohlenen Barübernahme durch Ingredion am 28. Juli mit großer Mehrheit zugestimmt. Nach Angaben von Tate & Lyle entfielen in der entscheidenden Abstimmung 98,64 Prozent der abgegebenen Stimmen auf die Transaktion. Der Abschluss steht weiterhin unter anderem unter kartellrechtlichen Bedingungen, der gerichtlichen Bestätigung des Scheme of Arrangement und weiteren formalen Schritten. Tate & Lyle erwartet den Vollzug in der zweiten Jahreshälfte 2027.[9]

Damit ist die Transaktion politisch innerhalb des Aktionariats abgesichert, operativ aber noch nicht vollzogen. Für die Food-Ingredients-Branche wäre der Zusammenschluss erheblich: Zwei international tätige Anbieter mit Überschneidungen und Ergänzungen bei Texturierung, Stärke, Süßung und funktionellen Zutaten würden unter ein gemeinsames Dach kommen.

Was Kunden jetzt sinnvoll vorbereiten können

Kurzfristig ergeben sich aus der Zustimmung allein keine Änderungen an bestehenden Lieferverträgen oder Spezifikationen. Hersteller sollten die lange Vorlaufphase dennoch nutzen, um ihre Abhängigkeiten sichtbar zu machen: Welche Rezepturen beziehen Schlüsselkomponenten von einem oder beiden Unternehmen? Wo wären alternative Spezifikationen oder Zweitlieferanten qualifizierbar? Und welche Freigaben müssten bei späteren Werk-, Produktcode- oder Herstellungsänderungen neu angestoßen werden? Einkaufs-, Qualitäts- und Entwicklungsabteilungen sollten dabei mit derselben Lieferantenmatrix arbeiten.

 

Was ist sonst noch passiert

  • IMCD: Für das erste Halbjahr 2026 meldet der Spezialchemie- und Ingredients-Distributor ein operatives EBITA von 285 Millionen Euro, vier Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum – weiterlesen…
  • What’s Cooking Group: Nach der ersten Angebotsphase hielt Malaga einschließlich verbundener Aktien 95,75 Prozent; der im Prospekt vorgesehene vereinfachte Squeeze-out mit anschließendem Delisting soll bis 14. August laufen – weiterlesen…
  • Nestlé: Nestlé und Platinum Equity planen mit „Peranel“ ein 50:50-Gemeinschaftsunternehmen für das Wasser- und Premiumgetränkegeschäft; der Vollzug wird vorbehaltlich der Genehmigungen für das erste Halbjahr 2027 erwartet – weiterlesen…
  • Planethic: Die Planethic Group, vormals Veganz Group, hat eine Restrukturierung in Eigenverwaltung beantragt; der operative Betrieb soll nach Unternehmensangaben fortgeführt werden – weiterlesen…

 

Viel Erfolg, Ihr Andreas Gebhart!

 

Quellen

Alle Quellen zuletzt geprüft und abgerufen am 30. Juli 2026.

  1. BLV: Anhangsrevisionen im Lebensmittelrecht – Sommer 2026.
  2. Fedlex: VPRH, Zusatzstoffverordnung, Aromenverordnung und Bedarfsgegenständeverordnung.
  3. EFSA: Safety of Anaerobutyricum soehngenii CH106, 28. Juli 2026.
  4. Europäische Kommission: Novel-Food-Antrag 2021-0521; Rechtsgrundlagen: Verordnung (EU) 2015/2283und Unionsliste neuartiger Lebensmittel.
  5. Tate & Lyle: Results of shareholder meetings, Unternehmensmitteilung vom 28. Juli 2026.
  6. IMCD: First-half 2026 results, Unternehmensmitteilung vom 29. Juli 2026.
  7. What’s Cooking Group/Malaga: Ergebnis der ersten Annahmephase und Zeitplan des Squeeze-out, Unternehmensunterlagen.
  8. Nestlé: Joint Venture „Peranel“, Unternehmensmitteilung vom 23. Juli 2026.
  9. Planethic: Restrukturierung in Eigenverwaltung, Unternehmensmitteilung vom 25. Juni 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der fachlichen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind das konkrete Produkt, der Zielmarkt und der Rechtsstand zum Entscheidungszeitpunkt. Bild: KI-generiert

 

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