PPWR ab 12. August 2026: Ist Ihre Lebensmittelverpackung wirklich verkehrsfähig?

02.08.2026

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PPWR ab 12. August 2026:

Ist Ihre Lebensmittelverpackung wirklich verkehrsfähig?

 

Zusammenfassung für Entscheider

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle – Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR – gilt grundsätzlich ab 12. August 2026. Nicht sämtliche Zielvorgaben greifen an diesem Tag. Unmittelbar relevant sind aber insbesondere die PFAS-Beschränkung für Lebensmittelkontaktverpackungen, die Zuordnung des produktrechtlich verantwortlichen „Erzeugers“, die Pflichten der übrigen Wirtschaftsakteure und der Nachweis der jeweils bereits geltenden Anforderungen in technischer Dokumentation und EU-Konformitätserklärung. Für PFAS-haltige Verpackungen reicht das Herstellungsdatum nicht als Bestandsschutz: Entscheidend ist, ob die Verpackung vor dem Stichtag erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wurde. [1][2]

 

Der 12. August ist kein pauschaler Austauschstichtag

Die PPWR trat am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt nach Artikel 71 grundsätzlich ab 12. August 2026. Sie erfasst Verpackungen unabhängig vom Material und verbindet Anforderungen an Stoffe, Recyclingfähigkeit, Kompostierbarkeit, Minimierung, Wiederverwendung und Kennzeichnung mit einem produktrechtlichen Konformitätssystem. Gleichzeitig enthält sie zahlreiche spätere Termine und Ermächtigungen für weitere Rechtsakte. Die harmonisierte Sortierkennzeichnung beginnt beispielsweise frühestens 2028, die konkreten Design-for-Recycling-Klassen und viele Rezyklat- oder Wiederverwendungsziele erst ab 2030 oder noch später. [1]

Für die Praxis ist diese Staffelung entscheidend. Die PPWR darf weder auf den Satz „alles gilt ab August“ verkürzt noch bis 2030 vertagt werden. Nach der Auslegung der Europäischen Kommission gilt die grundlegende Anforderung des Artikels 6, dass alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sein müssen, bereits ab 12. August 2026. Die detaillierten Kriterien für recyclinggerechte Gestaltung greifen jedoch erst ab 2030 beziehungsweise 24 Monate nach Inkrafttreten der dafür vorgesehenen delegierten Rechtsakte, falls dies später ist. [2] Eine Freigabe muss daher je Verpackungsformat ausweisen, welche Vorschriften am maßgeblichen Datum tatsächlich gelten und welche späteren Anforderungen bereits in Entwicklung und Einkauf berücksichtigt werden sollten.

Diese Logik entspricht dem im Auftaktbeitrag „Regulatory by Design“ beschriebenen Ansatz: Regulatorik begrenzt nicht erst das fertige Artwork. Sie muss bereits die Auswahl des Materials, die vertraglichen Nachweise, den Produktionszeitpunkt und die Freigabe neuer Chargen steuern.

Bei Lebensmittelkontaktverpackungen wird PFAS zum unmittelbaren Sperrpunkt

Artikel 5 Absatz 5 PPWR verbietet ab 12. August 2026 das Inverkehrbringen von Lebensmittelkontaktverpackungen, wenn sie PFAS in Höhe oder oberhalb eines der drei Grenzwerte enthalten: 25 µg/kg für jedes mit gezielter Analyse gemessene PFAS, wobei polymere PFAS nicht mitbestimmt werden; 250 µg/kg für die Summe der gezielt gemessenen PFAS, gegebenenfalls nach Abbau von Vorläuferverbindungen und ebenfalls ohne polymere PFAS; oder 50 mg/kg für PFAS einschließlich polymerer PFAS. Die Vorschrift gilt, soweit das Inverkehrbringen mit einer solchen Konzentration nicht bereits nach einem anderen Unionsrechtsakt untersagt ist. [1]

Der Gesamtfluorgehalt ist dabei nicht mit dem PFAS-Gehalt gleichzusetzen. Überschreitet Gesamtfluor 50 mg/kg, sieht die PPWR einen Informationsnachweis dazu vor, welcher Anteil als PFAS- beziehungsweise Nicht-PFAS-Fluor gemessen wurde. Die Kommissionsleitlinie empfiehlt für den Vollzug ein stufenweises analytisches Vorgehen: zunächst Gesamtfluor, bei einem Wert über 50 mg/kg eine Differenzierung zwischen organischem und anorganischem Fluor und anschließend eine weiterführende PFAS-Analyse. Die Kommission stellt zugleich klar, dass derzeit keine auf EU-Ebene harmonisierte Prüfmethode für PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen besteht. Die Leitlinie unterstützt damit die Anwendung, ändert aber weder den Verordnungstext noch ersetzt sie eine produktspezifische Beurteilung. [2]

Besonders kritisch ist die Bestandsfrage. Die PPWR enthält für vor dem Stichtag hergestellte PFAS-haltige Verpackungen keine allgemeine Aufbrauchfrist. Nach der Kommissionsleitlinie dürfen Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 bereits in Verkehr gebracht wurden, auf dem Markt bleiben; Verpackungen, die erst nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden, müssen die Grenzwerte einhalten. [2] „Vor dem Stichtag produziert“ und „vor dem Stichtag in Verkehr gebracht“ sind folglich keine Synonyme. Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige Bereitstellung einer leeren oder befüllten Verpackung auf dem Unionsmarkt. Bei Einfuhren ist nach der Leitlinie die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr maßgeblich.

Für lang haltbare Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Private-Label-Produktionen kann daraus ein harter Freigabepunkt entstehen. Entscheidend ist nicht nur, wann Folie, Becher, Deckel, Beschichtung oder Etikett hergestellt wurden, sondern in welcher Konstellation die konkrete Verpackung oder das verpackte Produkt erstmals bereitgestellt wird. Einkaufsbestand, Lohnabfüllung, Besitzübergang, Import und geplantes Chargendatum müssen deshalb gemeinsam geprüft werden.

Drei typische Praxisfälle

Die folgenden vereinfachten Beispiele ersetzen keine Einzelfallprüfung. Sie zeigen aber, an welchen Stellen die abstrakten Begriffe der PPWR unmittelbar in Einkauf, Produktion und Freigabe eingreifen.

Fall 1: Die Beutel liegen schon im Lager, abgefüllt wird erst nach dem Stichtag

Ein Hersteller hat bedruckte Verbundbeutel bereits im Juli 2026 eingekauft. Die Nahrungsergänzungsmittel werden jedoch erst am 18. August abgefüllt und die Beutel anschließend versiegelt. Allein der frühe Einkauf oder das Herstellungsdatum der leeren Beutel schafft hier nicht automatisch Bestandsschutz. Nach den Kommissionsleitlinien werden Verkaufs- und Umverpackungen mit Lebensmittelkontakt grundsätzlich erst nach dem Befüllen in Verkehr gebracht, wenn abschließende Verarbeitungsschritte wie das Versiegeln die Konformität beeinflussen können. Entscheidend bleiben aber die konkrete Liefer- und Besitzkonstellation sowie der Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung auf dem Unionsmarkt. Vor der Chargenfreigabe muss daher geklärt sein, ob die verwendete Verpackung von einem belastbaren PFAS-Nachweis erfasst ist. [2]

Fall 2: Der Lohnhersteller füllt ab, auf dem Produkt steht die Handelsmarke

Ein Lohnhersteller produziert Fruchtgummis im Kunststoffbehälter für eine Eigenmarke des Handels. Dass der Lohnhersteller befüllt und versiegelt, beantwortet die PPWR-Rollenfrage noch nicht abschließend. Wird das verpackte Produkt unter dem Namen oder der Marke des Handelsunternehmens entwickelt oder hergestellt, kann der Markeninhaber nach der PPWR als „Erzeuger“ verantwortlich sein; für Kleinstunternehmen besteht eine eng begrenzte Ausnahme. Wer Spezifikationen beschafft oder Prüfberichte ablegt, kann vertraglich organisiert werden. Die öffentlich-rechtliche Rolle und die Verantwortung für technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung lassen sich dadurch aber nicht beliebig verschieben. [1][2]

Fall 3: Der Lieferant bestätigt lediglich „ohne absichtlich zugesetzte PFAS“

Ein Lieferant bescheinigt für eine beschichtete Papierverpackung, es würden keine PFAS absichtlich zugesetzt. Diese Aussage kann ein wichtiger Baustein sein, beantwortet aber noch nicht, ob die Grenzwerte des Artikels 5 Absatz 5 für die konkrete Verpackung eingehalten werden. Offen bleiben etwa unbeabsichtigte Einträge, verwendete Prozesshilfen, die erfassten Schichten und Komponenten sowie die analytische Grundlage. In einem risikobasierten Freigabeverfahren würde man deshalb zunächst Spezifikation, Materialaufbau, Lieferkette und Aussageumfang klären und erst danach entscheiden, ob und welche Analytik erforderlich ist. [1][2]

Eine allgemeine Lieferantenerklärung ist noch kein Konformitätsnachweis

Die PPWR ergänzt das bestehende Recht für Lebensmittelkontaktmaterialien; sie ersetzt es nicht. Verpackungen müssen weiterhin insbesondere der Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004, den Regeln der guten Herstellungspraxis nach Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 und den einschlägigen materialspezifischen Vorschriften entsprechen. Für Kunststoffe ist regelmäßig die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zu berücksichtigen. Parallel bestehen unter anderem die Beschränkungen für Bisphenol A und andere Bisphenole nach Verordnung (EU) 2024/3190 mit eigenen Übergangsregelungen. [3][4][5]

Damit entstehen zwei miteinander verbundene, aber nicht deckungsgleiche Nachweisstränge. Eine Konformitätserklärung für Kunststoffmaterialien nach dem Lebensmittelkontaktrecht belegt nicht automatisch die Einhaltung der PPWR. Umgekehrt sagt eine pauschale Erklärung „PFAS-frei“ noch nicht, welche Stoffdefinition verwendet wurde, auf welche Materialschichten und Komponenten sie sich bezieht, ob unbeabsichtigte Einträge einbezogen wurden und ob die Aussage auf Rezepturwissen, Lieferkettenerklärungen oder Analytik beruht.

Gesicherter Rechtsstand: Lieferanten müssen dem Erzeuger die Informationen und Unterlagen bereitstellen, die er zum Nachweis der PPWR-Konformität benötigt. Der Erzeuger bleibt jedoch für die Konformität der Verpackung und die EU-Konformitätserklärung verantwortlich. [1]

Unternehmensangabe: Aussagen eines Verpackungslieferanten wie „PPWR-ready“, „ohne absichtlich zugesetzte PFAS“ oder „unterhalb der Bestimmungsgrenze“ sind zunächst Angaben des Unternehmens. Ihr Wert hängt von Definition, Prüfumfang, Methode, Probenahme, Datum und eindeutigem Bezug zur gelieferten Verpackungsspezifikation ab.

Einordnung von Food Essentials: Ein risikobasierter Nachweis muss nicht jede Verpackung unterschiedslos mit dem maximalen Analysenprogramm prüfen. Er muss aber nachvollziehbar begründen, warum Materialzusammensetzung, Herstellwissen, Lieferkette und gegebenenfalls Analytik für das konkrete Format ausreichen. Je höher das fachliche Risiko – etwa bei fett- oder wasserabweisenden Papieren, Barrierebeschichtungen, Formtrennmitteln, Druckfarben, Klebstoffen oder fluorpolymerhaltigen Prozesshilfen –, desto weniger belastbar ist eine nicht spezifizierte Pauschalerklärung.

Markeninhaber und Befüller können selbst „Erzeuger“ sein

Die deutsche Fassung der PPWR unterscheidet zwischen „Erzeuger“ und „Hersteller“. Diese Begriffe stehen nicht für dasselbe. Der Erzeuger trägt die produktrechtliche Verantwortung dafür, dass die Verpackung die Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen der Artikel 5 bis 12 erfüllt. Der Hersteller im Sinne der PPWR ist demgegenüber die je Mitgliedstaat zu bestimmende Person für die erweiterte Herstellerverantwortung, Registrierung, Berichterstattung und Finanzierung der Abfallbewirtschaftung. [1][2]

Nach der Kommissionsleitlinie ist bei Verkaufs- und Umverpackungen regelmäßig jener Wirtschaftsakteur Erzeuger, der die letzten Verarbeitungsschritte wie Befüllen und Versiegeln ausführt und das verpackte Produkt in Verkehr bringt. Lässt ein Unternehmen Verpackung oder verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen, ist grundsätzlich der Markeninhaber als Erzeuger anzusehen. Eine eng gefasste Ausnahme besteht für Kleinstunternehmen, wenn der Verpackungslieferant im selben Mitgliedstaat ansässig ist. Bei Private Label, Co-Branding und Lohnherstellung darf die Rolle daher nicht allein aus der physischen Herstellung oder einer Vertragsüberschrift abgeleitet werden. [2]

Der Erzeuger muss das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder in seinem Auftrag durchführen lassen, die technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen und nach erfolgreicher Bewertung die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 und Anhang VIII ausstellen. Für Einwegverpackungen sind die Unterlagen grundsätzlich fünf Jahre, für wiederverwendbare Verpackungen zehn Jahre ab Inverkehrbringen aufzubewahren. Importeure und Vertreiber haben eigene Prüf-, Informations- und Reaktionspflichten; sie dürfen Verpackungen bei begründeten Zweifeln nicht weiter in Verkehr bringen beziehungsweise bereitstellen. [1]

Gerade in einer Private-Label-Kette sollte deshalb ausdrücklich festgehalten werden, wer die PPWR-Rolle übernimmt, wer die Material- und Komponentendaten liefert, wer notwendige Prüfungen beauftragt, wer die Erklärung unterzeichnet und wie Änderungen an Material, Werk, Rezeptur oder Prozess gemeldet werden. Ein zivilrechtlicher Vertrag kann die öffentlich-rechtliche Rolle nicht beliebig verschieben.

Die technische Dokumentation muss die konkrete Verpackung beschreiben

Die EU-Konformitätserklärung ist das Ergebnis der Bewertung, nicht deren Ersatz. Anhang VII verlangt eine technische Dokumentation, anhand derer die zuständige Behörde die Konformität beurteilen kann. Dazu gehören eine Beschreibung der Verpackung und ihres Verwendungszwecks, Konstruktions- und Materialinformationen, angewandte Normen oder Spezifikationen sowie die verwendeten Prüfungen, Berechnungen, Studien oder sonstigen Nachweise. Die Erklärung nach Anhang VIII muss die Verpackung eindeutig identifizieren und die einschlägigen Rechtsvorschriften ausweisen. [1]

Für ein Lebensmittelprodukt sollte dieser PPWR-Nachweis mit dem Produkt- und Verpackungsdossier verbunden werden. Eine praxistaugliche Akte ordnet jeder freigegebenen Verpackungsversion mindestens Materialaufbau und Einzelkomponenten, Lieferant und Herstellwerk, relevante Spezifikationen, Lebensmittelkontakt- und PFAS-Nachweise, Prüfberichte, Freigabedatum sowie die davon erfassten Produkte und Produktionschargen zu. Deckel, Dichtung, Verschluss, Etikett, Druckfarbe und Klebstoff dürfen dabei nicht hinter der Bezeichnung „Becher“ oder „Flasche“ verschwinden.

Diese Zuordnung ist zugleich die Grundlage des Änderungsmanagements. Ändert der Lieferant eine Beschichtung, einen Klebstoff, ein Masterbatch, einen Fertigungsstandort oder ein Prüfverfahren, muss erkennbar sein, welche bestehende Bewertung dadurch berührt wird. Auch eine veränderte Abfülltemperatur, Haltbarkeit oder Lebensmittelmatrix kann die Kontaktmaterialbewertung erneut öffnen, selbst wenn der Packmittelcode unverändert bleibt.

Was bis zur ersten Charge nach dem Stichtag geklärt sein sollte

Unternehmen benötigen jetzt keine abstrakte PPWR-Gesamtdokumentation für sämtliche Zieljahre, sondern eine belastbare Freigabe der konkret betroffenen Verpackungen. Dafür sollten sechs Punkte geschlossen sein:

  1. Das Verpackungsportfolio ist nach Verkaufs-, Um-, Transport- und Serviceverpackungen sowie nach Lebensmittelkontakt gegliedert; alle relevanten Komponenten und Verpackungsversionen sind identifiziert.
  2. Für jedes Format sind der produktrechtliche Erzeuger, der PPWR-Hersteller im jeweiligen Mitgliedstaat, Importeur, Vertreiber und die operativen Ansprechpartner bestimmt.
  3. Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens und die Behandlung vorhandener Bestände sind dokumentiert; bei PFAS wird nicht allein auf das Herstellungsdatum abgestellt.
  4. Lieferantenaussagen zu Material, PFAS und sonstigen Stoffen sind auf Definition, Umfang, Methode, Aktualität und Spezifikationsbezug geprüft; offene Nachweise sind als Sperrpunkt geführt.
  5. Die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung bilden nur die bereits anwendbaren Anforderungen ab, enthalten aber eine Roadmap für spätere Kennzeichnungs-, Rezyklat-, Minimierungs- und Wiederverwendungsvorgaben.
  6. Produktfreigabe und Änderungsmanagement stellen sicher, dass nur jene Charge freigegeben wird, deren tatsächliche Verpackungsversion vom dokumentierten Nachweis erfasst ist.

Für Deutschland und Österreich gilt die PPWR unmittelbar; nationale Vorschriften bleiben insbesondere für Zuständigkeiten, Vollzug und Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung relevant. Das österreichische Bundesministerium weist ausdrücklich auf die Übergangsphase bis zu den nationalen Begleitregelungen hin; für Deutschland stellt das Bayerische Landesamt für Umwelt den Zusammenhang mit dem Durchführungsgesetz dar.[6] Die Schweiz gehört nicht zum räumlichen Anwendungsbereich der PPWR. Schweizer Unternehmen, die in die EU liefern, müssen dennoch die Rollen und den Zeitpunkt des Inverkehrbringens in ihrer EU-Lieferkette klären. Eine schweizerische Verkehrsfähigkeits- oder Selbstkontrollbewertung ersetzt die unionsrechtliche Verpackungsfreigabe nicht.

Fazit

Die PPWR macht aus der Verpackung einen eigenständig zu dokumentierenden Compliance-Gegenstand. Für Lebensmittelunternehmen liegt die kurzfristige Herausforderung nicht darin, jedes Ziel bis 2040 vorwegzunehmen. Sie müssen zum 12. August 2026 vielmehr sicherstellen, dass die unmittelbar geltenden Anforderungen richtig abgegrenzt, die verantwortlichen Rollen geklärt und die Nachweise auf die tatsächlich eingesetzte Verpackung und Charge bezogen sind.

Am deutlichsten zeigt dies die PFAS-Regelung. Weder ein frühes Produktionsdatum noch eine allgemeine Lieferantenerklärung beseitigen das Risiko. Erst die Verbindung aus rechtlich richtig bestimmtem Inverkehrbringen, belastbarer Materialkenntnis, risikobasierter Prüfung, technischer Dokumentation und kontrollierter Chargenfreigabe macht die Entscheidung nachvollziehbar.

Food Essentials unterstützt Unternehmen bei der regulatorischen Einordnung, der Prüfung von Lieferanten- und Verpackungsunterlagen sowie beim Aufbau einer freigabefähigen PPWR- und Produktdokumentation. Dazu gehört auch, regulatorische Anforderungen mit Packmittelspezifikationen, Herstellprozessen und einer nachvollziehbaren Freigabelogik zu verbinden.

Wenn Sie vor dem 12. August offene Verpackungsnachweise, unklare Private-Label-Rollen oder noch nicht zugeordnete Bestände haben, kann Food Essentials in einem fokussierten Packaging-Readiness-Check die kritischen Formate priorisieren und die Freigabepunkte für die nächsten Produktionschargen strukturieren.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der fachlichen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind die konkrete Verpackung, die Rollenverteilung, der Vertriebsweg, der Zielmarkt und die zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften.

 

Ich wünsche Ihnen einen schönen Sonntag, Ihr Andreas Gebhart

 

Quellenverzeichnis

Alle Quellen zuletzt geprüft und abgerufen am 1. August 2026.

  1. PPWR – Verordnung (EU) 2025/40, konsolidiert, insbesondere Art. 3, 5, 6, 15–21, 38, 39 und 71 sowie Anhänge VII und VIII.
  2. Kommissionsleitlinien zur PPWR, C/2026/3084, insbesondere Rollen, PFAS, Bestände und Recyclingfähigkeit.
  3. Lebensmittelkontaktmaterialien – Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, konsolidiert.
  4. GMP – Verordnung (EG) Nr. 2023/2006; Kunststoff-VO (EU) Nr. 10/2011, jeweils konsolidiert.
  5. Bisphenol-VO (EU) 2024/3190, konsolidiert; Übergangshinweise C/2025/6721.
  6. BMLUK: PPWR-Merkblatt Österreich; LfU Bayern: PPWR-Überblick.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der fachlichen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind das konkrete Produkt, der Zielmarkt und der Rechtsstand zum Entscheidungszeitpunkt. Bild: KI-generiert

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